DIE RECHTSLAGE

Es gibt grundsätzlich zwei Merkmale, die eine Beratungspflicht des Versicherungsmaklers auch zum Tarifwechselrecht in der PKV vorsehen:

  1. Wenn er den Vertrag selbst vermittelt oder
  2. wenn er den Vertrag in seine Betreuung genommen hat.

In beiden Fällen ist der Versicherungsmakler zur Beratung seines PKV-Kunden verpflichtet und das schließt auch den Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung ein. Ableiten lässt sich das aufgrund seiner Sachwalterfunktion, die einem Versicherungsmakler obliegt.

Immerhin gehört zu seinen Pflichten auch bestehenden Versicherungsschutz von Zeit zu Zeit auf geänderte Bedarfssituationen und veränderte Risikoverhältnisse hin zu überprüfen und gegebenenfalls durch Umgestalten der Vertragsinhalte an die neue Situation anzupassen.

BGH STELLT KLAR...

Ende Juni 2018 wurde vor dem BGH geklärt, ob Versicherungsmakler gezielt betroffene PKV-Kunden akquirieren können, um gegen Vergütung zum Tarifwechsel zu beraten...


TARIFWECHSEL IST TEIL DER VERSICHERUNGSVERMITTLUNG

Mit seiner Entscheidung vom 28.06.2018 hat der Bundesgerichtshof (Az: I ZR 77/17) für Rechtssicherheit gesorgt.

Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird.

Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Damit ist nun folgendes höchstrichterlich klar gestellt:

  1. Tarifwechsel ist Teil der Versicherungsvermittlung, weil hier der Versicherungsmakler die alternativen Gestaltungen beim Krankenversicherer des PKV-Kunden recherchiert, mit dem Ziel einen inhaltlich geänderten Versicherungsvertrag abzuschließen. Es geht um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz und da ist Teil des Berufsbildes eines Versicherungsmaklers.

  2. Der Begriff der Versicherungsvermittlung ist im Interesse des Verbraucherschutzes nicht eng zu auszulegen, aber abzugrenzen gegen die Tätigkeit eines reinen Tippgebers, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellt.

  3. Die in diesem Zusammenhang erbrachte Rechtsdienstleistung stellt eine zulässige Annextätigkeit dar und ist im Rahmen des § 5 Absatz 1 RDG gedeckt.

  4. Die abgeschlossene Vereinbarung zwischen Vermittler und PKV-Kunden ist ein Versicherungsmaklervertrag. Dass er keine laufende Betreuung des Vertrages vorsieht, steht dem nicht entgegen, denn in der Hauptsache besteht das Geschäft des Maklers in der Vermittlung von Versicherungsverträgen.

  5. Für seine Tätigkeit kann der Vermittler eine erfolgsabhängige Vergütung beanspruchen, da die getroffene Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag einzustufen ist und nicht als Dienstleistungsvereinbarung.

HAFTUNG

Speziell in Bezug auf Ihre Verantwortung Ihrem Kunden gegenüber gibt es zwei Aspekte, die Sie nicht aus den Augen verlieren dürfen.

  • Haftung für das eigene Tun
    Wenn Sie Ihren Kunden zum Tarifwechsel in der Privaten Krankenversicherung beraten, dann geht es in erster Linie um Service und um Minimierung Ihres Haftungspotentials. Denn als Versicherungsvermittler haften Sie für Ihr Tun und tragen auch die Verantwortung für den abgeschlossenen Versicherungsschutz.

  • Haltung für Unterlassen
    Allerdings haften Sie auch für Unterlassen. Ihre Verantwortung ist es geeigneten Versicherungsschutz zu besorgen und ihn auch von Zeit zu Zeit auf Aktualität und Umfang zu überprüfen. Dazu zählt auch das Preis-Leistungsverhältnis. Wenn Sie Ihren Kunden nicht über seine tariflichen Alternativen aufklären, dann könnte daraus ein Konflikt entstehen.

Wenn Sie sich also mit dem PKV-Tarifwechselrecht befassen, dann trägt das aktiv dazu bei Ihr Haftungsrisiko drastisch zu verringern, denn je nach Mandat gehört es auch zu Ihren Aufgaben bestehenden Versicherungsschutz auf geänderte Risikoverhältnisse und veränderte Bedarfssituationen hin zu überprüfen und gegebenenfalls durch Umgestaltung daran anzupassen - Tarifwechsel gehört in diesem Fall zu Ihren Aufgaben.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Sie sich nicht mit der Tarifwechselthematik auseinandersetzen wollen dann habe ich hier ein Angebot für Sie, dass sich unbedingt näher ansehen müssen...


IDD

Was regelt die IDD, wenn man sie aus dem Blickwinkel des Versicherungsmakler sieht?

Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsschutz. Beim PKV-Tarifwechsel geht es nicht um die Vermittlung, sondern um die Änderung von Vertragsinhalten.
Mit Vermittlung hat das nur dann zu tun, wenn sich aufgrund der Vertragsänderung ein Mehrbeitrag ergibt, der in der Folge einen Provisionsanspruch auslöst. Das geschieht aber nur dann, wenn das Ziel der Umgestaltung die Erweiterung des Versicherungsschutzes ist.

Bei der angesprochenen Zielgruppe der Generationen 50+, 60+, 70+ geht es um in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Senkung des Beitrags und daher ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes normalerweise nicht das Ziel der Beratung.

Soweit es sich um eine Reduzierung der Beitragshöhe handelt, findet keine Vermittlung statt, sondern lediglich eine Änderung von Vertragsinhalten.

Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, betrifft die IDD den Tarifwechsel in der PKV gar nicht, weil hier keine Vergütung für die Vermittlung entsteht.

Dennoch ist es wichtig, dass sich betroffene Versicherungsmakler, die PKV vermittelt haben oder betreuen mit dem Tarifwechselrecht befassen, da es das eigene Haftungrisiko betrifft.


DIE GEWERBERECHTLICHE SICHT AUF DIE DINGE...

Bereits im Juli 2014 hat der DIHK in Abstimmung mit den Landesverbänden der Industrie- und Handelskammern eine einheitliche Rechtsauffassung kommuniziert.

Danach ist die Tarifwechselberatung durch Versicherungsmakler

  1. Teil der Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d Absatz 1 GewO, da es zu den regelmäßigen Pflichten eines Versicherungsmaklers gehört, bestehende Verträge daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers noch entsprechen.

  2. Es besteht Vergütungsanspruch für eine erfolgsabhängige Tätigkeit. Man könne die Grundsätze der Nettopolice anwenden, da vom Versicherer für den Tarifwechsel keine Vergütung ausgekehrt wird und daher der Versicherungsmakler eine Vergütung vom Versicherungsnehmer verlangen kann.

  3. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG, da die rechtliche Gestaltung des Vertrags durch Änderung des Tarif nur eine Folge der Beratung sei, nicht aber der Kern.

Die Rechtsauffassung des DIHK vom 01.07.2014 hält damit in einem Bereich nicht der aktuellen Rechtslage stand.

Unstrittig ist sicherlich, dass die Beratung zum Tarifwechsel Teil der Versicherungsvermittlung ist und der Makler sie schuldet, sofern er der Abschlussvermittler ist oder den Vertrag heute betreut, oder sie erbringt, weil der betroffene PKV-Kunde ihn beauftragt hat.

Aber in Bezug auf die Frage der Vergütung war die Argumentation der Kammern schon immer fragwürdig.

Der BGH hat nun mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2018 für Rechtssicherheit darüber gesorgt, dass die Beratung zum Tarifwechsel durch einen Versicherungsmakler eine erlaubte Rechstsdienstleistung ist, da sie als Annextätigkeit im Zuge der Vermittlung zu sehen ist.

Durch die IDD ändert sich diese Auffassung in einigen Punkten grundlegend!


DIE RECHTSGRUNDLAGE IHRER ZULASSUNG

Die Rechtsgrundlage Ihrer Tätigkeit bildet der § 34d Absatz 1 GewO. In diesem Absatz geht es speziell um Versicherungsvermittler. Hier steht unter anderem:

"[...] Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät..."

Das ist hier eigentlich sehr eindeutig formuliert... eine rechtliche Beratung in Bezug zu Versicherungen, die sich auf die Änderung - und genau darum geht es bei einem PKV-Tarifwechsel - bezieht, ist das nur gegen gesondertes Entgelt bei Dritten, die nicht Verbraucher sind erlaubt.

Ein PKV-Kunde ist grundsätzlich ein Verbraucher!

Wenn nun diese Beratung bei einem Verbraucher erlaubt sein soll, dann ist das nur im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsschutz und der damit in Zusammenhang stehenden (rechtlichen) Beratung als Annextätigkeit durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt. Das bezieht sich auf einen Neuabschluss. Damit eine solche Tätigkeit auch bei einem PKV-Kunden möglich ist, muss bereits eine Vertragsbeziehung bestehen, sei es durch eine frühere Abschlussvermittlung oder aufgrund der Übernahme der Vertragsbetreuung.


IHRE VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt alle Schäden, die sich im Rahmen Ihrer Tätigkeit gemäß § 34d Absatz 1 GewO ereignen. Das ist der Gegenstand Ihres Versicherungsschutzes - nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheint genau dieser Rechtsgrundlage zu widersprechen. Vielleicht ist die Entscheidung nicht richtig durchdacht... jedenfalls widerspricht sie meiner Ansicht nach deutschem Recht und darüber hinaus auch europäischem Recht.

Wenn Sie "die Idee", des PKV-Tarifwechsels in Ihren Arbeitsalltag integrieren wollen, dann sollten Sie sich mit Ihrem VSH-Anbieter unterhalten... klären Sie im Einzelnen, ob und in wie weit diese Beratung gegen gesondertes Entgelt auch in Ihrem Versicherungsschutz enthalten ist.


ÜBRIGENS,... bei den sogenannten Beitrags-, PKV- und Tarifoptimierer handelt es sich ausschließlich um Ihre Kollegen, nicht um meine - Optimierer haben inzwischen alle eine Zulassung als Versicherungsmakler. Das liegt an der Rechtsprechung, denn seit Juni 2019 hat der BGH klargestellt, dass Versicherungsberater nicht erfolgsabhängig abrechnen dürfen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen I ZR 68/18 vom 06.06.2019 können Sie hier herunterladen...